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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - VI 173/94

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 3

Schlechte Ertragslage lässt Schluss auf nicht ernstgemeinte Pensionszusage nicht zu

Leitsatz

  1. Die Prüfung, ob eine ungewisse Verbindlichkeit aus einer Pensionszusage gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat, muss anhand aller im Einzelfall vorhandenen Beweisanzeichen geprüft werden.

  2. Dabei kann - z. B. für die Frage der Überschuldung - nur auf die im jeweiligen Streitjahr der Rückstellung wegen der Pensionszusage zugeführten Beträge abgestellt werden.

  3. Ist eine Pensionszusage nicht durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert, so ist auch unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs eine nicht ernstlich gemeinte Pensionszusage nur dann anzunehmen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Kapitalgesellschaft entweder gar nicht in Anspruch genommen wird oder im Falle ihrer Inanspruchnahme die versprochene Leistung nicht erbringen wird. Dafür trägt das Finanzamt die Beiweislast.

Fundstelle(n):
YAAAB-11644

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.01.1999 - VI 173/94

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