Betrieb gewerblicher Art bei Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier: Saalvermietung)
Leitsatz
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die u. a. eine Saalvermietung betreibt, tritt mit dieser Tätigkeit zu anderen Unternehmen
unmittelbar in Wettbewerb. Innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person hebt sich diese Tätigkeit daher wirtschaftlich
heraus.
Die Einstufung der Vermietungstätigkeit als nicht unternehmerische Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UStG steht in Widerspruch
zu Abschn. 2 Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie. Denn die Behandlung der Entgelte für die Saalmiete als nicht steuerbaren
Umsatz würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.
Die Körperschaft ist daher Unternehmerin.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 654 Nr. 12 EFG 2000 S. 455 EAAAB-11642
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.07.1998 - V 333/91
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