Beitrittspende an einen Golf-Club als verdeckte Aufnahmegebühr
Leitsatz
Als Spenden i.S.d. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG kommen nur Aufwendungen in Betracht, die unentgeltlich und freiwillig geleistet
werden.
Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass die Spende um der Sache willen gegeben werden muss, d.h. die Spendenmotivation
muss im Vordergrund stehen.
Der Spendenauszug ist ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem
oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss. Ob
diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Wesentlichen von den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles abhängig.
Wird ein Geldbetrag bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für die Aufnahme in einen Golf-Club (sogenannte Beitrittspende)
gegeben, handelt es sich nicht um eine Spende i.S.d. § 10b Abs. 1 EStG.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 525 Nr. 9 EFG 2003 S. 447 EFG 2003 S. 447 Nr. 7 ZAAAB-11635
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.09.2002 - 9 K 637/97
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