Steuerliche Einordnung einer Bezirkshandlung, die Produkte eines Unternehmens über Beraterinnen im sogenannten Heimvorführungsvertriebssystem
vertreibt, als Einzelunternehmen
Leitsatz
Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft
ist oder – in Ausnahmefällen – eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat.
Die zwischen Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen sind bei der Beurteilung der Gesellschaftereigenschaft sowohl zivil-
als auch steuerrechtlich nicht nur nach deren formalen Bezeichnungen zu würdigen, sondern nach den von ihnen gewollten Rechtswirkungen
und der sich danach ergebenden zutreffenden rechtlichen Einordnung. Entscheidend ist insoweit das Gesamtbild der Verhältnisse.
Haben die Beteiligten zumindest den Rechtsbindungswillen, das Unternehmen auf der Grundlage einer partnerschaftlichen Gleichordnung
für gemeinsame Rechnung zu führen, kann das zu einem sog. verdeckten Gesellschaftsverhältnis führen.
Wer Mitunternehmer ist, erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen für die Annahme eines zugrunde liegenden Gesellschaftsverhältnisses
oder gesellschaftsähnlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Die hierauf beruhende Vermutung macht daher i.d.R. eine besondere
Prüfung des Gesellschaftsverhältnisses entbehrlich.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 263 EFG 2002 S. 263 Nr. 5 PAAAB-11634
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.07.2001 - 9 K 86/95
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