Kindergeld und Beendigung der universitären Ausbildung
Leitsatz
Ein Universitätsstudium ist i.d.R. erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht vorgesehene
Prüfungsentscheidung ergangen ist.
Erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ist die universitäre Ausbildung beendet. Das gilt auch dann, wenn sich die Bekanntgabe
erheblich verzögert (gegen DA 63.3.2.6 Abs. 4 Satz 11).
Nimmt das Kind vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aber nach Erbringung aller Prüfungsleistungen bereits eine Vollzeiterwerbstätigkeit
auf, ist die universitäre Ausbildung bereits dann beendet.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1215 Nr. 22 EFG 2001 S. 1299 LAAAB-11631
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.06.2001 - 9 K 685/97 KI
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