Aufwendungen für Berufschulstudium eines Zeitsoldaten als Ausbildungskosten
Leitsatz
Aufwendungen für ein Berufschulstudium gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Berufsausbildung.
Aufwendungen eines Zeitsoldaten, der zum Ende seines Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr für ein Studium an einer Fachhochschule
vom militärischen Dienst freigestellt ist und dessen vorheriger Ausbildungsstand Kfz-Elektriker mit Meisterbrief war, sind
Ausbildungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da durch das Studium eine andere berufliche Ausgangsbasis eröffnet wird als
nach dem bisherigen Ausbildungsstand.
Die Aufwendungen für das Studium sind auch nicht durch die Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei der
Bundeswehr veranlasst, sondern dienten der erstmaligen Erlangung eines akademischen Abschlusses unabhängig von dem Dienstverhältnis
bei der Bundeswehr.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1152 Nr. 21 EFG 2001 S. 1190 QAAAB-11625
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.06.2001 - 9 K 508/00
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