Aufwendungen für die Bewirtung der Trauergemeinde anlässlich einer Beerdigung sind keine Beerdigungskosten im engeren Sinne
sondern nur mittelbar durch die Bestattung verlasst und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Die Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen erwachsen nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig i.S.v. § 33 Abs.
2 Satz 1 EStG, da Erben die Möglichkeit haben, das Erbe auszuschlagen und damit der sich aus § 1968 BGB ergebenden Rechtspflicht
auszuweichen. Reisekosten eines Stpfl. für die Teilnahme an der Beerdigung seiner verstorbenen Ehefrau liegen nach Art und
Grund nicht außerhalb des Üblichen und sind durch die allgemeinen Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen
abgegolten.
Fundstelle(n): MAAAB-11622
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.05.2000 - 9 K 44/97
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