Gestaltungsmissbrauch bei kurz vor Konkursantragstellung erfolgter Aufstockung einer bislang unwesentlichen Beteiligung auf
über 25%
Leitsatz
Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt
wird, die zur Erreichung des erstrebten Zieles unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche
oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
Missbrauch i.S.d. § 42 AO kann nicht nur bei Umgehung steuerbegründender Normen sondern auch bei Erfüllung steuermindernder
Vorschriften gegeben sein.
Stockt ein bisher unwesentlich Beteiligter nach § 17 EStG seine Beteiligung unmittelbar vor Konkursantragstellung auf über
25 v.H. auf, so kann ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO vorliegen. Denn wenn mit der Fortführung
des Unternehmens nicht mehr zu rechnen war, ist davon auszugehen, dass der weitere Anteilserwerb allein zum Zwecke der Steuerminderung
erfolgt ist, da der drohende Beteiligungsverlust nur bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung mit anderen positiven Einkünften
verrechnet werden kann.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 784 Nr. 12 EFG 2002 S. 552 EFG 2002 S. 552 Nr. 9 CAAAB-11621
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.10.2001 - 9 K 400/96
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