Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 280/00 EFG 2002 S. 791
Gesetze: ZRFG § 3 Abs. 2a
Keine Verlängerung der Vier-Jahresfrist des § 3 Abs. 2a ZRFG durch die Finanzverwaltung im Billigkeitswege
Leitsatz
Ein Stpfl. darf nach § 3 Abs. 2a ZRFG (in der Fassung des StÄndG 1991) eine Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bilden, die bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres
angeschafft oder hergestellt werden. Für Gebäude verlängert sich die Fertigstellungsfrist auf 4 Jahre, wenn mit der Herstellung
bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.
Die Frist nach § 3 Abs. 2a ZRFG stellt eine gesetzliche Frist dar, die sich einer Fristverlängerung durch die Finanzverwaltung
im Billigkeitswege entzieht. Diese gesetzgeberische Entscheidung muss die Finanzverwaltung respektieren.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 791 LAAAB-11618
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.02.2002 - 9 K 280/00
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