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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 228/95 EFG 2000 S. 941

Gesetze: DBA-Spanien Art. 15 Abs. 2, DBA-Spanien Art. 15 Abs. 1, DBA-Spanien Art. 7

Besteuerung von Arbeitslohn nach DBA-Spanien: Arbeitslohn ist auch bei einer kurzfristigen Tätigkeit im Ausland steuerfrei, wenn die Tätigkeit für eine (unselbständige) Betriebsstätte in Spanien ausgeübt wurde

Leitsatz

  1. Hat sich ein deutscher Stpfl. weniger als 183 Tage im Jahr in Spanien aufgehalten und wird der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber in Spanien unterhält, hat gemäß § 15 Abs. 2 DBA-Spanien das Besteuerungsrecht die Bundesrepublik.

  2. Die Frage, ob der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber in Spanien unterhält, getragen wird, ist danach zu beantworten, ob und in welchem Umfang die vom Arbeitnehmer ausgeübt Tätigkeit nach den Grundsätzen der Betriebsstättenbesteuerung der Betriebsstätte zuzuordnen ist.

  3. Nicht entscheidend sind Auszahlung und Abrechnung durch den Arbeitgeber. Denn dabei handelt es sich nur um einen rein tatsächlichen Vorgang, der nichts darüber aussagt, zu welchen wirtschaftlichen Lasten der Arbeitslohn gezahlt wird.

  4. Hat ein Stpfl. mehr als 183 Tage in der Betriebsstätte in Spanien gearbeitet, ist seine Tätigkeit objektiv der Betriebsstätte zuzuordnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 941
BAAAB-11617

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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.05.2000 - 9 K 228/95

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