Besteuerung von Arbeitslohn nach DBA-Spanien: Arbeitslohn ist auch bei einer kurzfristigen Tätigkeit im Ausland steuerfrei,
wenn die Tätigkeit für eine (unselbständige) Betriebsstätte in Spanien ausgeübt wurde
Leitsatz
Hat sich ein deutscher Stpfl. weniger als 183 Tage im Jahr in Spanien aufgehalten und wird der Arbeitslohn nicht von einer
Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber in Spanien unterhält, hat gemäß § 15 Abs. 2 DBA-Spanien
das Besteuerungsrecht die Bundesrepublik.
Die Frage, ob der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber in Spanien unterhält, getragen wird, ist danach
zu beantworten, ob und in welchem Umfang die vom Arbeitnehmer ausgeübt Tätigkeit nach den Grundsätzen der Betriebsstättenbesteuerung
der Betriebsstätte zuzuordnen ist.
Nicht entscheidend sind Auszahlung und Abrechnung durch den Arbeitgeber. Denn dabei handelt es sich nur um einen rein tatsächlichen
Vorgang, der nichts darüber aussagt, zu welchen wirtschaftlichen Lasten der Arbeitslohn gezahlt wird.
Hat ein Stpfl. mehr als 183 Tage in der Betriebsstätte in Spanien gearbeitet, ist seine Tätigkeit objektiv der Betriebsstätte
zuzuordnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 941 BAAAB-11617
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.05.2000 - 9 K 228/95
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