Aufwendungen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters beim BGH für Studienreisen und den Besuch der Deutschen Bundesbank; Ausstattung
eines Arbeitszimmers
Leitsatz
Studienreisen sind nur dann ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen, wenn ihnen ein unmittelbarer beruflicher Anlass
zugrunde liegt. Das ist bei Auslandsgruppenreisen regelmäßig nicht der Fall.
Es widerspricht allgemeiner Erfahrung, dass einwöchige Studienreisen nach Budapest und in die Schweiz – beliebte Ziele des
Tourismus – einen nur ganz untergeordneten Erlebniswert haben. Der Besuch eines osteuropäischen Landes und der Kontakt mit
den dort ansässigen Berufskollegen bedeutet auch eine Erweiterung des individuellen Gesichtskreises und damit eine nachhaltige
persönliche Bereicherung.
Der bloße Umstand, dass der Dienstherr Sonderurlaub – unter Ausschluss der Kostenerstattung – gewährt hat und die Beurlaubung
zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, erfolgte, lässt keinen Schluss
auf besondere dienstliche Belange zu.
Ist ein Arbeitszimmer u.a. auch mit einem Bett, einem Kühlschrank mit Getränken und einer Kaffeemaschine ausgestattet, ist
eine private Mitbenutzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung anzunehmen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1586 EFG 2002 S. 1586 Nr. 24 SAAAB-11607
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.02.2001 - 8 K 592/94, 8 K 769/00
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