Aufwendungen einer Krankenschwester zur Ausbildung als Heilpraktikerin keine Berufsfortbildungskosten
Leitsatz
Bei Aufwendungen einer Krankenschwester zur Ausbildung als Heilpraktikerin handelt es sich nicht um Berufsfortbildungskosten
sondern um Ausbildungskosten, weil damit eine andere, der bisherigen Tätigkeit als Krankenschwester nicht vergleichbare Tätigkeit
angestrebt wird.
Diese Änderung der beruflichen Betätigung kommt einem Wechsel der Berufsart gleich. Das folgt bereits aus dem Vergleich der
beiden Berufsbilder.
Während der Heilpraktiker einen Heilberuf ausübt, stellt der Beruf der Krankenschwester einen sog. Heilhilfsberuf dar, der
kein ärztliches Fachwissen erfordert, sich auf Teilbereiche der Heilkunde erstreckt und bei denen die Ausübenden unter der
Aufsicht eines Arztes, Heilpraktikers, etc., d.h. als Helfer der verantwortlichen Entscheidungsträger tätig werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1072 Nr. 20 EFG 2000 S. 1062 OAAAB-11604
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.06.2000 - 8 K 475/98
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