Zuordnung von LKW zu einer Betriebsstätte im Fördergebiet
Leitsatz
§ 2 Nr. 2 FördG begünstigt die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören
und während dieser Zeit in einer solchen verbleiben.
Dem Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt dann besondere Bedeutung zu, wenn die Betriebsstätte der
Geschäftsleitung außerhalb des Fördergebietes liegt. In solchen Fällen sind die Wirtschaftsgüter, falls keine eindeutige räumliche
Zuordnung möglich ist, der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die engeren Beziehungen bestehen.
Für die Zuordnung eines LKW kommt es darauf an, von welcher Betriebsstätte aus die tatsächlich Sachherrschaft über das Fahrzeug
ausgeübt wird. Maßgeblich ist insoweit, von wo aus i.d.R. über die bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs entschieden
wird.
Fundstelle(n): XAAAB-11598
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.02.2001 - 7 K 82/99
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