Für die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO ist es unbeachtlich, ob eine bereits erfolgte Steuerfestsetzung aufgrund des rückwirkenden
Ereignisses nach Maßgabe von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder nach einer anderen Änderungsvorschrift geändert wurde, oder
ob die Erstveranlagung noch aussteht und das rückwirkende Ereignis deshalb unmittelbar bei dieser berücksichtigt wurde.
Änderungsbescheiden aufgrund einer Außenprüfung liegen kein rückwirkende Ereignisse zugrunde, wenn Anlass für die Änderungen
lediglich abweichende rechtliche Beurteilungen waren.
Die Berichtigung von Steuerbilanzen beinhaltet kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 AO, da durch eine Bilanzberichtigung
der der Besteuerung zugrunde liegende Sachverhalt nicht geändert sondern lediglich fehlerhafte Bilanzansätze durch die richtigen
ersetzt werden. Die bloße Änderung der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes stellt kein rückwirkendes Ereignis dar.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 18 EFG 2003 S. 18 Nr. 1 AAAAB-11584
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.08.2002 - 6 K 646/99
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