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BFH 10.06.1992 I R 76/90
Abgabenordnung; | Altkleidersammlung (§§ 14, 64, 65 AO)
Mit der geschäftsmäßigen Sammlung und Weiterveräußerung von Altkleidern übt ein gemeinnütziger Verein eine einheitliche nachhaltige Tätigkeit im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aus, wenn er durch die Tätigkeit Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor ().