Weder Einlage des Anteils einer Gebietskörperschaft an einer gewinnstarken Stadtwerke-GmbH in den von ihr betriebenen verlustträchtigen
Regiebetrieb noch spätere Einbringung eines weiteren Verlustbetriebes in die GmbH stellt Gestaltungsmissbrauch dar
Leitsatz
1. Die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Daseinsvorsorge einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Organisationsform
privatrechtlicher Kapitalgesellschaften wird als zulässige Handlungsform angesehen. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft
und Einbringung von Betrieben gewerblicher Art zur Erfüllung derartiger Aufgaben stellt daher grds. eine rechtlich angemessene
Gestaltung dar.
2. Missbräuchlich ist eine Gestaltung nur dann, wenn die Zusammenfassung zum Ausgleich von Verlusten und Gewinnen führt und
eine Zusammenfassung nicht in der Organisationsform der Betriebe gewerblicher Art erfolgen dürfte.
3. Werden zwei Betriebe gewerblicher Art (hier: Parkhaus und Bäder) zusammengefasst, die beide Verluste erzielen, so wäre
die Zusammenlegung steuerrechtlich zulässig.
4. Wird der verlustträchtige Regiebetrieb „Parkhaus„ der Gebietskörperschaft in eine GmbH umgewandelt, so stellt weder die
Einlage des Anteils an einer gewinnstarken Stadtwerke-GmbH noch die spätere Einbringung eines weiteren Verlustbetriebes in
die GmbH einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 727 CAAAB-11566
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.11.2001 - 6 K 81/98
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