Vermittlung der gewerblichen Tätigkeit einer KG als Holding durch die Leitungstätigkeit ihres Gesellschafters, wenn dieser
die Anteile an den abhängigen Unternehmen im Sonderbetriebsvermögen der KG hält; geschäftsleitende Holding als gewerbliches
Unternehmen
Leitsatz
Die gewerbesteuerliche Organschaft setzt nach § 2 Satz 2 GewStG 1991 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 vom
i.V.m. § 14 Nr. 1 und 2 KStG 1991 voraus, dass eine Kapitalesellschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in ein anderes
gewerbliches Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist.
Die für die wirtschaftliche Eingliederung erforderliche wirtschaftliche Zweckabhängigkeit des beherrschten Unternehmens von
dem herrschenden erfordert, dass das beherrschte Unternehmen den gewerblichen Zwecken des herrschenden dient.
An einer derartigen wirtschaftlichen Zweckabhängigkeit fehlt es, wenn das herrschende Unternehmen nur Gewerbebetrieb kraft
Rechtsform ist oder wenn es nur eine Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 1 GewStDV ausübt, die ausschließlich den
Zwecken des beherrschten Unternehmens dient.
Ob einer KG die gewerbliche Tätigkeit als Holding durch die Leitungstätigkeit ihres Gesellschafters dadurch vermittelt wird,
dass dieser die Anteile an dem abhängigen Unternehmen im Sonderbetriebsvermögen der KG hält, ist zweifelhaft.
Zu den Anforderungen an eine geschäftsleitende Holding als gewerbliches Unternehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 382 Nr. 6 EFG 2002 S. 43 EFG 2002 S. 43 Nr. 1 YAAAB-11563
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.08.2001 - 6 K 792/97
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