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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 749/97 EFG 2000 S. 964

Gesetze: GewStG § 10a, GewStG § 35b Abs. 2 Satz 2

Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 35b Abs. 2 GewStG ist auch der zu berücksichtigende Gewerbeverlust

Leitsatz

  1. Der nach § 10 a GewStG zu berücksichtigende Gewerbeverlust ist Besteuerungsgrundlage i.S.v. § 35 b Abs. 2 Satz 2 GewStG, da die Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrages, der der Besteuerung zugrunde zu legen ist, unter Berücksichtigung der Kürzung nach § 10 a GewStG zu erfolgen hat.

  2. Der im Erhebungszeitraum angesetzte Verlustabzug reduziert den maßgeblichen Gewerbeertrag und § 35 b Abs. 2 GewStG stellt deshalb sicher, dass die Änderung der Grundlagen, die für die Besteuerung im Erhebungszeitraum maßgeblich sind, unabhängig von der Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheides desselben Zeitraumes zu berücksichtigen sind.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 964
EAAAB-11561

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 09.05.2000 - 6 K 749/97

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