Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 35b Abs. 2 GewStG ist auch der zu berücksichtigende Gewerbeverlust
Leitsatz
Der nach § 10 a GewStG zu berücksichtigende Gewerbeverlust ist Besteuerungsgrundlage i.S.v. § 35 b Abs. 2 Satz 2 GewStG, da
die Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrages, der der Besteuerung zugrunde zu legen ist, unter Berücksichtigung der Kürzung
nach § 10 a GewStG zu erfolgen hat.
Der im Erhebungszeitraum angesetzte Verlustabzug reduziert den maßgeblichen Gewerbeertrag und § 35 b Abs. 2 GewStG stellt
deshalb sicher, dass die Änderung der Grundlagen, die für die Besteuerung im Erhebungszeitraum maßgeblich sind, unabhängig
von der Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheides desselben Zeitraumes zu berücksichtigen sind.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 964 EAAAB-11561
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 09.05.2000 - 6 K 749/97
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