Auskehrung einer freien Rücklage als sonstige Leistung i.S.v. § 41 Abs. 1 KStG
Leitsatz
Die Auskehrung einer in einer freien Rücklage erfassten Einlage an die Gesellschafter ist eine sonstige Leistung i.S.d. §
41 Abs. 1 KStG, für die die Ausschüttungsbelastung nach § 27 Abs. 1 KStG herzustellen ist.
§§ 27, 41 KStG erfassen als Ausschüttung jede Art der Gewinnverteilung an die Anteilseigner der Körperschaft und alle sonstigen
Leistungen, die die Körperschaft an die Anteilseigner mit Rücksicht auf ihre Gesellschafterstellung bewirkt.
Eine durch Einlage entstandene freie Rücklage ist zwar nicht Teil des erwirtschafteten Gewinns einer Gesellschaft. Das schließt
eine sonstige Leistung i.S.d. § 41 Abs. 1 KStG jedoch nicht aus.
Die Auskehrung einer durch Einlage entstandenen freien Rücklage stellt keine steuerfreie Kapitalrückzahlung dar.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 87 Nr. 2 EFG 2000 S. 1348 NAAAB-11558
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.11.1999 - 6 K 677/94
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