Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Leitsatz
Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es
sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.
Steht aufgrund des Gutachtens eines Sequesters fest, dass der Steuerberater im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung zahlungsunfähig
war, seine fälligen Verbindlichkeiten nicht in absehbarer Zeit tilgen konnte und Abgabenrückstände i.H.v. ca. 620.000 DM vorhanden
waren, ist Vermögensverfall gegeben.
Aufgrund seiner besonderen Nähe zu den Auftraggebern hat der Steuerberater die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die
Interessen seiner Auftraggeber durch seinen eigenen Vermögensverfall nicht gefährdet sind.
Wird ein Steuerberater wegen Betruges und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt,
weil er u.a. aus fremdem Vermögen, über das er verfügen konnte, zugunsten seiner Steuerberatungsgesellschaft unberechtigterweise
Zahlungen veranlasst hat, spricht das dafür, dass der Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber gefährdet.
Die Tätigkeit als angestellter Steuerberater bewirkt keinen dauerhaften Schutz vor der Beeinträchtigung von Mandanteninteressen.
Fundstelle(n): JAAAB-11555
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.07.2000 - 6 K 622/98
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