Pensionszusage ist nicht bereits deshalb verdeckte Gewinnausschüttung, weil bei einem fiktiven Versorgungsfall eine Überschuldung
vorläge (entgegen BMF, BStBl II 1999, 512; FG-Köln, EFG 1999, 1098)
Leitsatz
Ist die zusagende Kapitalgesellschaft wirtschaftlich nicht in der Lage, das mit der Pensionszusage übernommene Risiko zu tragen,
dann ist die Ernsthaftigkeit der Pensionszusage in der Regel zu verneinen.
Es gibt keinen Automatismus desgestalt, dass eine Pensionszusage nicht finanzierbar und damit nicht ernsthaft vereinbart ist,
wenn bei einem unmittelbar nach dem Bilanzstichtag eintretenden Versorgungsfall der Barwert der künftigen Pensionsleistungen
am Ende eines Wirtschaftsjahres auch nach Berücksichtigung einer etwaigen Rückdeckungsversicherung zu einer Überschuldung
der GmbH-Bilanz führen würde.
Auch bei der Frage der Finanzierbarkeit einer Pensionszusage sind sämtliche Umstände des Einzelfalles in die Abwägung einzubeziehen.
Der ordentliche Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft ist nicht dazu verpflichtet, jegliche risikobehafteten Geschäfte
zu unterlassen, wenn diese die theoretische Möglichkeit einer bilanziellen Überschuldung in sich bergen. Es kann lediglich
verlangt werden, dass der Geschäftsleiter erkennbare Gefahren, mit deren Eintritt mit einiger Wahrscheinlichkeit zu rechnen
ist, in die Abwägung einbezieht.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Pensionszusage ist der Zeitpunkt
ihrer Zusage. Eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft löst nicht die Verpflichtung aus, eine Anpassung
der Pensionszusage herbeizuführen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1157 Nr. 21 EFG 2000 S. 966 ZAAAB-11554
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.02.2000 - 6 K 567/97
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