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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 547/95 EFG 2000 S. 807

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7

Anpassung von Gewinntantiemen an die Ergebnisse einer Außenprüfung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung

Leitsatz

  1. Die Formulierung "gewinnabhängige Tantieme i.H.v. 50 v.H. des von der Gesellschaft erzielten Reingewinns vor Abzug der Ertragsteuern" besagt weder, dass sich der Tantiemebetrag nach dem im Rahmen des Jahresabschlusses ermittelten Reingewinn der Gesellschaft richten soll, noch wird dadurch ausdrücklich eine Verbindung zwischen Tantieme und dem der Besteuerung zugrunde gelegten Steuerbilanzgewinn hergestellt.

  2. Anschaffungskosten für einen Pkw können nicht generell als unangemessen beurteilt werden, soweit gewisse absolute Betragsgrenzen überschritten werden. Für die Beurteilung der Unangemessenheit kommt es allein auf die Umstände des Einzelfalles an.

  3. Neben einer krassen Unausgewogenheit zwischen Umsatz und Gewinn einerseits und der Höhe der Anschaffungskosten andererseits kann die Unangemessenheit der Anschaffungskosten unter Umständen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet werden.

  4. Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt, so kann von einer Unangemessenheit nicht ausgegangen werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 805 Nr. 15
EFG 2000 S. 807
PAAAB-11553

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 09.11.1999 - 6 K 547/95

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