Kapitalertragsteuer bei überhöhter Vorabausschüttung nur hinsichtlich des tatsächlich erzielten Bilanzgewinns (Abweichung
von BFH/NV 94, 83)
Leitsatz
Unter einer Gewinnausschüttung ist stets die auf einem handelsrechtlich ordnungsgemäß gefassten Beschluss erfolgte Gewinnverteilung
zu verstehen und zwar auch soweit es sich um eine Vorabausschüttung handelt.
Auch die unter Verstoß gegen handelsrechtliche Vorschriften beschlossene Ausschüttung oder verdeckte Gewinnausschüttungen
führen zu einer Gewinnausschüttung.
Wird durch eine Vorabausschüttung unter Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 GmbHG das das Stammkapital deckende
Vermögen angegriffen, dann ist die Ausschüttungsbelastung nur auf den Teil der Vorabausschüttung herzustellen, der nicht gegen
die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 GmbHG verstößt, d.h. nur hinsichtlich des tatsächlich erzielten Bilanzgewinns.
Fundstelle(n): FAAAB-11552
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.01.2000 - 6 K 542/96
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