Unter-Wert-Veräußerung von Kapitalgesellschafts-Anteilen an eigene Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
Veräußert eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile an ihre Gesellschafter zu einem unter dem wirklichen Wert liegenden Preis,
liegt darin in der der Regel eine vGA.
Von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ist in derartigen Fällen auszugehen, weil die Veräußerung wie die Einziehung
oder der Erwerb von Anteilen in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fällt.
Lassen sich Gesellschafter beim Anteilserwerb maßgeblich von betrieblichen Erwägungen leiten, kann allein aus der gesellschaftsrechtlichen
Zuständigkeitsverteilung nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung geschlossen werden. Vielmehr muss dann eine umfassende
Einzelbetrachtung erfolgen.
Hätten auch neu eintretende Gesellschafter keinen höheren Preis bezahlt, ist eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung nicht
gegeben.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 818 OAAAB-11549
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.01.2000 - 6 K 508/97
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