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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 355/00 EFG 2003 S. 638

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Umsatztantieme im Maklergewerbe als verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

  1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird im Regelfall eine Erfolgsvergütung in Form einer Umsatztantieme nicht gewähren, da diese die Gefahr einer Gewinnabsaugung in sich birgt.

  2. Umsatztantiemen sind ausnahmsweise zulässig, wenn der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter durch eine derartige Erfolgsbeteiligung den betrieblichen Notwendigkeiten und Interessen der Kapitalgesellschaft Rechnung tragen kann und ggf. muss.

  3. Die steuerliche Anerkennung einer Umsatztantieme ist von einer vertraglichen, zeitlichen und höhenmäßigen Begrenzung abhängig zu machen. Derartige Begrenzungen sind zur Vermeidung einer künftigen Gewinnabsaugung und einer die Rendite vernachlässigenden Umsatzsteigerung notwendig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 860 Nr. 14
EFG 2003 S. 638
EFG 2003 S. 638 Nr. 9
GAAAB-11543

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.10.2002 - 6 K 355/00

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