Umsatztantieme im Maklergewerbe als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird im Regelfall eine Erfolgsvergütung in
Form einer Umsatztantieme nicht gewähren, da diese die Gefahr einer Gewinnabsaugung in sich birgt.
Umsatztantiemen sind ausnahmsweise zulässig, wenn der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter durch eine derartige
Erfolgsbeteiligung den betrieblichen Notwendigkeiten und Interessen der Kapitalgesellschaft Rechnung tragen kann und ggf.
muss.
Die steuerliche Anerkennung einer Umsatztantieme ist von einer vertraglichen, zeitlichen und höhenmäßigen Begrenzung abhängig
zu machen. Derartige Begrenzungen sind zur Vermeidung einer künftigen Gewinnabsaugung und einer die Rendite vernachlässigenden
Umsatzsteigerung notwendig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 860 Nr. 14 EFG 2003 S. 638 EFG 2003 S. 638 Nr. 9 GAAAB-11543
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.10.2002 - 6 K 355/00
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