Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage für Gewinntantiemen
Leitsatz
1. Die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Tantiemeberechnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt nicht
zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
2. Auch Verträge zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner Kapitalgesellschaft sind nach allgemeinen Grundsätzen
des Zivilrechts auszulegen. Eine in der Tantiemevereinbarung gewählte Formulierung „Tantieme i.H.v. 10 v.H. des vorläufigen
Ergebnisses vor Berücksichtigung von GewSt, KSt und Solidaritätszuschlag zur KSt„ ist dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien
den Verlustvortrag bei der Berechnung der Tantiemen nicht berücksichtigen wollten.
3. Auch Fremdgeschäftsführern werden Gewinntantiemen unter Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen zugesagt. Entsprechende
Tantiemevereinbarungen ist die steuerliche Anerkennung daher nur zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Geschäftsführer durch wirtschaftlich nicht begründete Ausübung von Bilanzierungswahlrechten Gewinnverschiebungen vornimmt
und dadurch Gewinnabsaugungen entstehen.
Fundstelle(n): MAAAB-11541
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.10.2002 - 6 K 35/01
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