Übertragung der im Ertragsteuerrecht geltenden Liebhaberei-Grundsätze auf das Umsatzsteuerrecht mit der Folge der Annahme
von Eigenverbrauch ist ernstlich zweifelhaft
Leitsatz
Für die Bestimmung der Unternehmereigenschaft kommt es nicht auf die ertragsteuerliche Abgrenzungsproblematik an, ob jemand
über eine längere Periode hin Gewinn oder Verluste macht.
Übt ein Stpfl. mit dem Handel von Schmuck und Silberwaren selbständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aus, so ist
er Unternehmer.
Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG auch für Aufwendungen gelten, die
ertragsteuerlich als Liebhaberei gewertet werden, ist ernstlich zweifelhaft. Denn die dazu unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten
ermittelten Kriterien können nicht ohne weiteres umsatzsteuerrechtlich übernommen werden, da Ertragsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht
auf verschiedenen Grundlagen beruhen und verschiedene Zielrichtungen haben.
Die Besteuerung der Aufwendungen für die Lebensführung ist gemeinschaftswidrig, soweit sie im Ergebnis über einen Vorsteuerausschluss
gem. Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie hinausgeht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 877 Nr. 16 EFG 2001 S. 177 OAAAB-11523
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 22.11.2000 - 5 V 205/99
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