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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 5 V 124/01 EFG 2001 S. 1228

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 Satz 8, FGO § 114 Abs. 1 Satz 2, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1

Aussetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach Ergehen des Jahresbescheides

Leitsatz

  1. Durch die Verwendung des Begriffs "wesentliche Nachteile" in § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO knüpft der Gesetzgeber an den Anordnungsgrund bei der Regelungsanordnung in § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO an.

  2. Wenn nach der Rechtsprechung des BVerfG das Bestehen eines Anordnungsanspruchs vorgreiflich für die Prüfung des Anordnungsgrundes ist, muss die in § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vorgesehene Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erst Recht vorgreiflich sein für die Beurteilung des Begriffs der "wesentliche Nachteile" i.S.d. genannten Vorschrift.

  3. Bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes, die grundrechtsrelevant sind und durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr angewendet werden können, ist grundsätzlich vorläufiger Rechtsschutz zu bewilligen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1228
EAAAB-11522

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 23.05.2001 - 5 V 124/01

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