Aussetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach Ergehen des Jahresbescheides
Leitsatz
Durch die Verwendung des Begriffs "wesentliche Nachteile" in § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO knüpft der Gesetzgeber an den Anordnungsgrund
bei der Regelungsanordnung in § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO an.
Wenn nach der Rechtsprechung des BVerfG das Bestehen eines Anordnungsanspruchs vorgreiflich für die Prüfung des Anordnungsgrundes
ist, muss die in § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vorgesehene Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erst Recht vorgreiflich
sein für die Beurteilung des Begriffs der "wesentliche Nachteile" i.S.d. genannten Vorschrift.
Bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes, die grundrechtsrelevant sind und durch
die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr angewendet werden können, ist grundsätzlich vorläufiger Rechtsschutz zu
bewilligen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1228 EAAAB-11522
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 23.05.2001 - 5 V 124/01
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