Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der den Vorsteuerabzug geltend machende Stpfl. beim Leistungsbezug Unternehmer
war.
Bei einer GmbH ist zu unterscheiden zwischen der Vorgründungsgesellschaft, der Vorgesellschaft und der eingetragenen Kapitalgesellschaft.
Auch für eine Vorgründungsgesellschaft darf der Vorsteuerabzug aufgrund der Vorgaben der 6. EG-Richtlinie nicht versagt werden.
Der Vorsteuerabzug steht jedoch nicht der Vorgründungsgesellschaft, sondern der Kapitalgesellschaft zu, sobald diese entstanden
ist.
Das Recht auf Vorsteuerabzug darf nicht von der vorrangig an GmbH-Recht ausgerichteten Bestimmung der Unternehmereigenschaft
abhängig gemacht werden, sondern muss im Rahmen einer gemeinschaftskonformen Auslegung in Relation zur wirtschaftlichen Tätigkeit
bestimmt werden.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1048 Nr. 19 EFG 2001 S. 1327 UR 2001 S. 400 Nr. 9 KAAAB-11520
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.02.2001 - 5 K 99/99
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.