Pauschalierter Vorsteuerabzug nach §§ 36 ff. UStDV nur bei Dienst- und Geschäftsreisen
Leitsatz
Die Voraussetzungen für die Gewährung von pauschalierten Vorsteuern richten sich ausschließlich nach Umsatzsteuerrecht.
Danach werden pauschalierte Vorsteuern nur für Dienst- und Geschäftsreisen gewährt.
Einsatzwechseltätigkeiten und doppelte Haushaltsführung werden durch die Regelungen der §§ 36 ff. UStDV nicht begünstigt.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist auch unter dem Gesichtspunkt gleicher Wettbewerbsverhältnisse durch die unterschiedliche
Behandlung von Dienst- und Geschäftsreisen bzw. Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen oder doppelte Haushaltsführung nicht
gegeben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 174 TAAAB-11517
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 07.09.2000 - 5 K 740/98
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