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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 66/99 EFG 2002 S. 579

Gesetze: UStG § 3 Abs. 4, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

Lieferung von Saatgut und anschließende Einsaat als einheitliche, ermäßigt besteuerte Werklieferung i.S. des UStG

Leitsatz

  1. Die Lieferung von Saatgut durch einen landwirtschaftlichen Lohnunternehmer mit anschließender Einsaat stellt eine einheitliche Werklieferung dar, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 13 der Anlage des UStG (Getreidesaatgut) unterliegt.

  2. Einem Landwirt als Auftraggeber (Durchschnittsverbraucher) eines Lohnunternehmers geht es nicht nur um den Kauf des Saatgutes, vielmehr erwartet er vom Lohnunternehmer eine fertige Einsaat und damit eine Leistung, die über den bloßen Erwerb des Saatguts hinausgeht.

  3. Der Lohnunternehmer, der von ihm selbst beschafftes Saatgut in den Ackerboden einsät, liefert als fertiges Werk nicht etwa einen „eingesäten Acker„ sondern „eingesätes Saatgut„ (gegen  BStBl I 1993, 956).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 579
EFG 2002 S. 579 Nr. 9
KÖSDI 2002 S. 13308 Nr. 6
ZAAAB-11515

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.11.2001 - 5 K 66/99

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