Lieferung von Saatgut und anschließende Einsaat als einheitliche, ermäßigt besteuerte Werklieferung i.S. des UStG
Leitsatz
Die Lieferung von Saatgut durch einen landwirtschaftlichen Lohnunternehmer mit anschließender Einsaat stellt eine einheitliche
Werklieferung dar, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 13 der Anlage des UStG (Getreidesaatgut)
unterliegt.
Einem Landwirt als Auftraggeber (Durchschnittsverbraucher) eines Lohnunternehmers geht es nicht nur um den Kauf des Saatgutes,
vielmehr erwartet er vom Lohnunternehmer eine fertige Einsaat und damit eine Leistung, die über den bloßen Erwerb des Saatguts
hinausgeht.
Der Lohnunternehmer, der von ihm selbst beschafftes Saatgut in den Ackerboden einsät, liefert als fertiges Werk nicht etwa
einen „eingesäten Acker„ sondern „eingesätes Saatgut„ (gegen BStBl I 1993, 956).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 579 EFG 2002 S. 579 Nr. 9 KÖSDI 2002 S. 13308 Nr. 6 ZAAAB-11515
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.11.2001 - 5 K 66/99
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