Keine Steuerbefreiung für Subunternehmer von gemeinnützigen Einrichtungen
Leitsatz
Leistungen natürlicher Personen, die an die in § 4 Nr. 22a UStG genannten Unternehmer zur Durchführung von Vorträgen, Kursen
und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art erbracht werden, fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift.
Werden Bildungsleistungen von einem gemeinnützigen Verein angeboten, hat das zur Folge, dass Vorleistungen natürlicher Personen,
die für diese Bildungsveranstaltungen erbracht werden, nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1278 Nr. 21 EFG 2003 S. 1502 EFG 2003 S. 1502 Nr. 20 LAAAB-11511
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.05.2003 - 5 K 6/01
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