Herstellung orthopädischer Zurichtungen an Konfektionsschuhen als Werklieferung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt
Leitsatz
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Ziff. 1 UStG setzt voraus, dass eine Lieferung gegeben ist.
Hat ein Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die
er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung (Werklieferung) anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um
Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt.
Werden bei der Bearbeitung von Konfektionsschuhen speziell für orthopädische Schuhzurichtungen hergestellte Materialien verwendet,
die weder der Menge noch dem Wert nach gegenüber dem zu bearbeitenden Konfektionsschuh nur geringfügig sind, liegt eine Werklieferung
vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 425 Nr. 7 EFG 2003 S. 196 EFG 2003 S. 196 Nr. 3 KÖSDI 2003 S. 13641 Nr. 3 BAAAB-11510
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.09.2002 - 5 K 586/99
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