Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Bestellung eines den minderjährigen Kindern schenkungsweise
eingeräumten und jederzeit widerrufbaren Nießbrauchs
Leitsatz
Steuerbare Einkünfte werden nicht nach der Empfangszuständigkeit für die Einkünfte sondern nach der Herrschaft über die Erwerbsgrundlagen
zugeordnet.
Bei Bestellung eines den minderjährigen Kindern schenkungsweise eingeräumten und jederzeit widerrufbaren Nießbrauchs sind
die Einkünfte aus VuV nicht den Kindern sondern dem Nießbrauchgeber zuzurechnen.
Kann der Nießbrauchgeber den Nießbrauch jederzeit widerrufen, haben die Kinder keine gesicherte Rechtsposition, sodass ihnen
die Einnahmen aus VuV nicht zuzurechnen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2000 S. 2095 Nr. 42 DStRE 2000 S. 1078 Nr. 20 EFG 2000 S. 938 QAAAB-11505
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.01.2000 - 5 K 53/98
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