Im Ausland gezahlte Trinkgelder anlässlich einer Kurbehandlung auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn
der Empfänger des Trinkgeldes nicht namentlich genannt wird
Leitsatz
Trinkgelder, die im Zusammenhang mit einer ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, gehören ihrer
Art nach zu den unmittelbaren Krankheitskosten. Das gilt nur, wenn die Trinkgelder dem Grund und der Höhe nach angemessen
sind und nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen. Erforderlich sind zudem substantiierte Angaben über die einzelnen
Empfänger und die Höhe des zugewandten Trinkgeldes.
Bei im Ausland gezahlten Trinkgeldern ist es nicht erforderlich, die Empfänger der Trinkgelder zu benennen; es reicht vielmehr
aus, dass die Trinkgelder den jeweiligen Behandlungen konkret zugerechnet werden.
Das Benennungsverlangen gem. § 160 AO soll sicherstellen, dass die Trinkgeldempfänger den Bezug der Gelder versteuern; verhindert
werden soll ein Steuerausfall bei der „deutschen„ Steuer.
Ist für den deutschen Fiskus kein Steuerausfall zu befürchten, ist § 160 AO nicht anwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 889 Nr. 14 EFG 2002 S. 1045 EFG 2002 S. 1045 Nr. 16 ZAAAB-11499
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.06.2000 - 5 K 491/98
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