Die Grundsätze zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG bei Änderung der rechtlichen Beurteilung in den Folgejahren
sind nur bei sog. "Zwischenvermietung" anwendbar, es sei denn, eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Erstjahres wurde
festgestellt
Leitsatz
Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Gebäudes ist nach § 15 Abs. 1 UStG u.a. dessen Nutzung maßgebend.
Die Rechtsprechung des BFH, wonach eine Änderung der für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG "maßgebenden Verhältnisse"
auch dadurch eintritt, dass sich bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung
im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs zugrunde lag, in den Folgejahren als unzutreffend erweist, ist nur auf
Fälle der sog. "Zwischenvermietung" anwendbar.
Eine Anwendung des § 15a Abs. 1 UStG auf Fälle, in denen eine Zwischenvermietung nicht gegeben ist, kommt allenfalls bei Feststellung
einer rechtsirrtümlichen Beurteilung des Erstjahres in Betracht, nicht aber, wenn andere Gründe für die Anerkennung der Vorsteuern
im Erstjahr ausschlaggebend gewesen sein können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 322 LAAAB-11495
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.09.2000 - 5 K 360/97
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