Keine steuerfreie Grundstücksvermietung bei Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte, wenn der „Vermieter„
berechtigt ist, gleichzeitig weitere Nutzungsverträge über diese Räume mit anderen Prostituierten abzuschließen
Leitsatz
Als Grundstücksvermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG gilt die Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks während der Mietzeit
i.S.d. §§ 535, 536 BGB.
Eine Vermietung liegt auch vor, wenn einer bestimmten Personengruppe ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlassen
wird.
Die Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte zur Nutzung mit der Maßgabe, dass der „Vermieter„ berechtigt ist, über
die Räumlichkeiten gleichzeitig weitere Nutzungsverträge mit anderen Prostituierten abzuschließen, stellt keine steuerfreie
Grundstücksvermietung dar. Derartige Nutzungsvereinbarungen entsprechen nicht dem gesetzlichen Leitbild der Miete. Es handelt
sich um Vertragsverhältnisse eigener Art, die nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG fallen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 646 EFG 2002 S. 646 Nr. 10 HAAAB-11492
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.01.2002 - 5 K 340/99
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