Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs – nicht der der tatsächlichen erstmaligen Verwendung – ist entscheidend für die Beurteilung
der Frage, ob eine Leistung für das eigene Unternehmen bezogen worden ist und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt
Leitsatz
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt sind, abziehen.
Für das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs maßgebend (Anschluss
an ). Entscheidend ist danach, ob die Erklärung des Unternehmers, zu besteuerten Umsätzen
führende unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte
belegt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 45 Nr. 1 EFG 2001 S. 1520 WAAAB-11487
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.05.2001 - 5 K 279/97
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