Bekanntgabe des im Klageverfahren geänderten Steuerbescheids an den Prozessbevollmächtigten; Anforderungen an die Vorsteuerabzugsberechtigung
im Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG i.V.m. §§ 51 ff. UStDV
Leitsatz
Nach Inkrafttreten des § 68 FGO i.d.F. des FGO-ÄndG vom ist das Ermessen der Finanzbehörde in Fällen, in denen
während des Klageverfahrens ein angefochtener Steuerbescheid geändert wird, dahingehend eingeschränkt, dass die Bekanntgabe
gegenüber dem Prozessbevollmächtigten erfolgen muss. Wird der Bescheid dem Stpfl. selbst bekannt gegeben, liegt ein Ermessenfehler
vor.
Im Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG i.V.m. § 51 ff. UStDV gelten für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug dieselben Anforderungen
wie im allgemeinen Besteuerungsverfahren.
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass die vom Stpfl. für sein Unternehmen bezogenen Leistungen von
dem Unternehmer ausgeführt worden sind, der über die Leistungen abgerechnet hat.
Für den Nachweis der Identität von leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller trägt der Stpfl. die objektive Beweislast.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 361 EFG 2002 S. 361 Nr. 6 UR 2002 S. 33 Nr. 1 OAAAB-11481
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.10.2001 - 5 K 237/96
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