Die Selbständigkeit (des Leistenden) als Merkmal der unternehmerischen Tätigkeit bestimmt sich nach objektiven Kriterien
Leitsatz
Wer tatsächlich Leistender und Leistungsempfänger ist, ergibt sich im Allgemeinen aus den dem Umsatz zugrunde liegenden schuldrechtlichen
Vertragsverhältnis (zivilrechtliche Rechtsbeziehungen). Es gibt keinen Gutglaubensschutz des Leistungsempfängers.
Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen
selbst oder durch einen Beauftragten ausführt.
Berechtigtes Handeln in oder unter fremdem Namen ist dem Namensträger und nicht dem Handelnden zurechnen. Zivilrechtlich
sind die §§ 164 ff. BGB entsprechend anzuwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 42 Nr. 1 EFG 2002 S. 1558 EFG 2002 S. 1558 Nr. 23 NAAAB-11477
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.03.2002 - 5 K 189/98
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