Anwendungsbereich der Grundsätze des „erfolglosen Unternehmers„ im Umsatzsteuerrecht
Leitsatz
1. Der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein
Unternehmen bezogen hat.
2. Der Leistungsbezug für das Unternehmen wird durch die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bestimmt. Dabei ist entscheidend,
ob der Stpfl. im Zeitpunkt des Leistungsbezuges die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine zu besteuerten
Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen.
3. Bestand im Zeitpunkt des Leistungsbezuges nicht die Absicht, diesen unternehmerisch zu nutzen, scheidet der Vorsteuerabzug
aus.
4. Die Grundsätze des „erfolglosen Unternehmers„ sind nicht anwendbar, wenn der Leistungsbezug einem Dritten zunächst unentgeltlich
überlassen und erst später unternehmerisch zur Erzielung von Entgelten genutzt werden soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 966 EFG 2003 S. 966 Nr. 13 PAAAB-11472
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.09.2002 - 5 K 127/00
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