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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 438/95

Gesetze: ZPO § 227, FGO § 44 Abs. 1

Zulässigkeit einer Sachentscheidung trotz Verlegungsantrag; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

Leitsatz

  1. Die Verhinderung eines vom Kläger noch nicht bestellten Prozessbevollmächtigten, also eines am Verfahren unbeteiligten Dritten, kann eine Terminsaufhebung nicht rechtfertigen.

  2. Eine Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren anhängig, d.h. ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAB-11464

Preis:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.03.2001 - 4 K 438/95

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