Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (Abweichung von der ständigen
BFH-Rechtsprechung)
Leitsatz
Für die Annahme einer beruflichen Veranlassung und damit für den Werbungskosten-Abzug genügt es, wenn die Aufwendungen den
Beruf des Arbeitnehmers nur im weitesten Sinne fördern.
Die Rechtsprechung des BFH zum Inhalt des Begriffs Ausbildungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist uneinheitlich.
Zu den Werbungskosten gehören die Kosten jeder erwerbsbezogenen Fachbildung. Dazu kann auch ein erstmaliges Hochschulstudium
als Fortbildungsmaßnahme zählen.
Die typisierende Betrachtung des BFH zu den Kosten eines Erststudiums ist auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht
zu rechtfertigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1331 Nr. 24 EFG 2001 S. 1424 VAAAB-11457
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.02.2001 - 4 K 177/97
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