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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 177/97 EFG 2001 S. 1424

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (Abweichung von der ständigen BFH-Rechtsprechung)

Leitsatz

  1. Für die Annahme einer beruflichen Veranlassung und damit für den Werbungskosten-Abzug genügt es, wenn die Aufwendungen den Beruf des Arbeitnehmers nur im weitesten Sinne fördern.

  2. Die Rechtsprechung des BFH zum Inhalt des Begriffs Ausbildungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist uneinheitlich.

  3. Zu den Werbungskosten gehören die Kosten jeder erwerbsbezogenen Fachbildung. Dazu kann auch ein erstmaliges Hochschulstudium als Fortbildungsmaßnahme zählen.

  4. Die typisierende Betrachtung des BFH zu den Kosten eines Erststudiums ist auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht zu rechtfertigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1331 Nr. 24
EFG 2001 S. 1424
VAAAB-11457

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.02.2001 - 4 K 177/97

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