Bewirtungsaufwendungen eines Geschäftsführers anlässlich eines Dienstjubiläums, zu dem die gesamte Belegschaft geladen ist,
als Werbungskosten
Leitsatz
1. Bei Bewirtungsaufwendungen im beruflichen Bereich ist der Werbungskosten-Abzug zu versagen, wenn der Anlass in einem besonderen
persönlichen Ereignis des bewirtenden Arbeitnehmer wurzelt.
2. Aufwendungen eines Stpfl. mit variablen Bezügen für eine Feier mit Mitarbeitern stellen Werbungskosten dar, wenn die Höhe
der Bezüge nicht unwesentlich auch von den Leistungen der Mitarbeiter abhängig ist.
3. Eine Feier, an der ausschließlich Betriebsangehörige teilnehmen, ist beruflich veranlasst. Es widerspricht der Lebenserfahrung,
dass ein Stpfl., der als Geschäftsführer tätig ist, die gesamte Belegschaft von 500 Personen überwiegend aus privatem Anlass
einlädt und bewirtet.
4. Der Umstand, dass das Fest im eigenen Garten des Kl. ausgerichtet wird, ist allein kein Kriterium, die fast ausschließlich
berufliche Veranlassung der Feier in Frage zu stellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 838 EFG 2004 S. 17 Nr. 8 INF 2003 S. 404 Nr. 11 KÖSDI 2003 S. 13826 Nr. 8 LAAAB-11456
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.11.2002 - 4 K 156/99
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