Familienangehörigkeit oder Verwandtschaft mit Pflegeeltern keine gesetzliche Voraussetzung
Leitsatz
1. Die Familienangehörigkeit ist kein Merkmal des in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG definierten Pflegekindbegriffs.
2. Aus dem gebotenen Umkehrschluss aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG („im 1. Grad verwandte Kinder„) folgt vielmehr, dass als Pflegeeltern
alle Personen in Betracht kommen, die nicht leibliche Eltern oder Adoptiveltern sind.
3. Eine fehlende Verwandtschaft zwischen Pflegekind und Pflegeeltern steht daher einem Pflegekindschaftsverhältnis nicht entgegen.
Gefordert ist vielmehr ein „familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band„.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 772 BAAAB-11455
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.10.2001 - 4 K 139/97 Ki
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