Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht widerlegt, wenn der Erbe des Bekanntgabeadressaten den Zugang des
Bescheids bestreitet
Leitsatz
Bestreitet der Erbe des Bekanntgabeadressaten den Zugang des Bescheides, ist die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
nicht widerlegt.
Der Erbe des Bekanntgabeadressaten kann mangels eigener Wahrnehmung keine substantiierte Aussage zum Zugang eines Steuerbescheides
machen; er kann den Zugang des Steuerbescheids beim Adressaten daher nur mit Nichtwissen bestreiten.
Das Bestreiten mit Nichtwissen widerlegt nicht die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1108 Nr. 20 EFG 2000 S. 904 GAAAB-11449
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.02.2000 - 3 K 91/94
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