Keine erbschaftsteuerliche Abweichung von den im Erbschein festgestellten gesetzlichen Erbteilen, wenn der Erblasser kein
Testament hinterlässt und einem Erben aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Eintritts- oder qualifizierten Nachfolgeklausel
ein wertmäßig größerer Anteil am Gesamtnachlass zufällt
Leitsatz
Hat ein Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen, können allein aus den in der Erbauseinandersetzung der Miterben
begründeten Abweichungen der tatsächlichen Erwerbe von den im Erbschein festgestellten Erbquoten keine gewichtigen Gründe
für eine vom Erbschein abweichende Ermittlung der Erbanteile abgeleitet werden.
Ist eine in einem KG-Gesellschaftsvertrag getroffene gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel weder als Eintritts- noch als
qualifizierte Nachfolgeklausel zu werten, so ist eine unter den Miterben frei vereinbarte Erbauseinandersetzung erbschaftsteuerrechtlich
unbeachtlich und rechtfertigt keine Abweichung von den im Erbschein festgestellten Erbquoten.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 960 CAAAB-11446
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.02.2000 - 3 K 612/96
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