Abgrenzung stille Gesellschaft - partiarisches
Arbeitsverhältnis bei der Gewerbesteuer
Leitsatz
Die Abgrenzung zwischen einer
stillen Gesellschaft und einem partiarischen Arbeitsverhältnis ist aus der
Wesensart der jeweiligen Einkunftsart zu treffen. Maßgebend ist die
Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehung zur anderen
Einkunftsart verdrängt. Das gilt auch für die Gewerbesteuer.
Indiz für das Vorliegen
einer stillen Gesellschaft bei der Abgrenzung zu einem partiarischen
Arbeitsverhältnis ist der Umstand, dass die gewinnabhängige
Vergütung nicht mit der anstellenden Gesellschaft getroffen wurde. Die
Zahlung einer Geldeinlage ist bei einem partiarischen Arbeitsverhältnis
unüblich und spricht ebenfalls für das Vorliegen einer stillen
Gesellschaft. Gleiches gilt für eine Verlustbeteiligung.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1338 Nr. 22 EFG 2003 S. 1642 EFG 2003 S. 1642 Nr. 22 EAAAB-11441
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.06.2003 - 3 K 38/02
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