Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwand nach Dienstreisegrundsätzen außerhalb der allgemeinen Dreimonatsfrist nur im Wege
von Billigkeitsregelungen
Leitsatz
Bei Dienstreisen ist der Aufwand von Mehraufwendungen nach einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit auf einen Zeitraum von
3 Monaten beschränkt.
Das BMF-Schreiben betr. Dienstreisen aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet (BStBl I 1991, 536 und 1022; BStBl I
1992, 627 und BStBl I 1994, 868) enthält eine Billigkeitsregelung, die auf § 163 AO beruht. Im Hinblick auf die sich aus § 163
Abs. 1 Satz 3, 348 Abs. 1 Nr. 2 AO ergebende Zweigleisigkeit von Veranlagungsverfahren einerseits und Billigkeitsverfahren
andererseits können die Steuergerichte die Billigkeitsregelungen nur in einem die Billigkeitsentscheidung der Finanzbehörde
betreffenden Klageverfahren berücksichtigen.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 606 EFG 2003 S. 606 Nr. 9 NAAAB-11438
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.08.2002 - 3 K 284/95
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