Keine Begünstigung nach § 10h EStG für baurechtlich als Schwarzbau zu qualifizierende Baumaßnahmen
Leitsatz
Der Beginn der Herstellung i.S.d. § 10h Satz 2 Nr. 1 EStG führt nur dann zur Gewährung der Steuervergünstigung, wenn es zur
Ausführung der Baumaßnahme keines Bauantrages bzw. keiner Baugenehmigung bedarf.
Baurechtlich als Schwarzbau zu qualifizierende Baumaßnahmen sind von der Vergünstigung des § 10 h EStG ausgeschlossen.
Das gilt auch für einen ursprünglich baurechtlich genehmigten Dachgeschossausbau, mit dessen Herstellung erst nach Erlöschen
der Baugenehmigung wegen Ablauf der 3-Jahres-Frist gem. § 77 Nds. BauO begonnen wurde. Denn auf die Erteilung einer Baugenehmigung
kann dann nicht abgestellt werden, wenn sie erloschen war.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1085 Nr. 20 TAAAB-11436
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.05.2001 - 3 K 165/00
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